§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen: Bürgerverein für Lülsdorf und Ranzel e.V. und ist unter diesem Namen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Siegburg eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Niederkassel.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitte „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Verschönerung des Ortsbildes und der Verbesserung des Erholungsgebietes, der Pflege und Förderung des heimischen Brauchtums und der Erhalt der Kulturgüter.
Weiterhin ist der Zweck des Vereins die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen. Der Verein bemüht sich um gemeinnützige Aufgaben, die dem Wohle der Gesamtheit der Bürger dienen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, überparteilich, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
2. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Zahlung des ersten Beitrages wirksam.
4. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Der Vorstand hat die Ablehnung schriftlich mitzuteilen.
5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 4 Mitglieder
1. Mitglieder des Vereins sind
a. ordentliche Mitglieder
b. Ehrenmitglieder
2. Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die bereit sind, die gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins zu fördern und zu unterstützen. Das Mindestalter beträgt 16 Jahre.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
§ 6 Austritt der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
§ 7 Ausschluss der Mitglieder.
1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
2. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Ein derart wichtiger Grund liegt vor, wenn das Mitglied gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.
3. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
4. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.
5. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
6. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
7. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich mit den Gründen versehen mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
§ 8 Streichung der Mitgliedschaft
1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mindestens 12 Monatsbeiträge im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein.
3. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
4. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn diese Sendung als unzustellbar zurückkommt.
5. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt wird.
§ 9 Mitgliedsbeitrag
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
3. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.
4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
5. Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht durch Beschluss befreit werden.
§ 10 Mittel des Vereins
1. Der Verein erhält die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge, öffentliche Zuschüsse sowie Geld- und Sachspenden.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitarbeit ist ehrenamtlich. Nur tatsächlich entstandene Kosten werden erstattet.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Gewährung von sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und die Ausschüttung von Überschüssen an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
§ 11 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind
a. der Vorstand (§§ 12 und 13 der Satzung )‘
b. die Mitgliederversammlung (§§ 14 bis 20 der Satzung).
§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus
a. dem Vorsitzenden
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Geschäftsführer
d. dem Schatzmeister
e. dem Pressereferenten
f. dem stellvertretenden Geschäftsführer
g. dem stellvertretenden Schatzmeister
h. Neben dem Vorstand wählt die Mitgliederversammlung maximal 15 Mitglieder als Beiräte.
2. Der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Schatzmeister und deren Stellvertreter und der Pressereferent bildenden Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB. Je drei der in diesem § 12 genannten Vorstandsmitglieder des Vorstandes können den Verein nur gemeinschaftlich
gerichtlich oder außergerichtlich vertreten.
In den Händen der vorgenannten Mitglieder des Vorstandes liegt auch die Geschäftsführung.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen worden ist und wenn mindestens fünf Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Er beschließt mit Stimmmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Vorsitzende kann sich durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten lassen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand ermächtigt, durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Vorstandsmitglieder ein Vereinsmitglied für den Rest der Amtsperiode zum ordentlichen Vorstandsmitglied zu berufen.
3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
4. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
6. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
7. Über die Beschlüsse des Vorstandes wird eine Niederschrift gefertigt, die von jedem Mitglied eingesehen werden kann.
8. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 13 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
1. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 500,– € (in Worten: 500 Euro) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 14 Berufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
a.Mindestens einmal jährlich.
b. wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
3. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (die Tagesordnung) bezeichnen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
4. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes oder ein Drittel der Mitglieder des Vereins die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
§ 15 Beschlussfähigkeit
1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
3. Ist eine .zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach (siehe Punkt 2) nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen
4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (siehe Punkt 5) zu enthalten.
5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
§ 16 Stimmberechtigung
1. Der Mitgliederversammlung gehören stimmberechtigt alle Mitglieder des Vereins an.
§ 17 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht durch Satzung oder Gesetz dem Vorstand zugewiesen sind.
Der Aufgabenbereich umfasst insbesondere:
a. die Wahl und Abberufung des Vorstandes,
b. die Wahl der Kassenprüfer,
c. die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung
d. die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer,
e. die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
f. die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
g. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
h. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
i. die Ernennung von Ehrenvorsitzenden, die gleichzeitig den Status von Ehrenmitgliedern haben.
§ 18 Leitung der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung
1. Die Mitgliederversammlung bestimmt mit einfacher Mehrheit den Versammlungsleiter.
2. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.
3. Wahlen erfolgen in offener oder geheimer Abstimmung, bei offener Abstimmung durch Handerheben, bei geheimer Abstimmung durch Wahlzettel.
4. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält oder der den Ausschluss von Mitgliedern zum Inhalt hat, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
5. Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
6. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vorn jeweiligen Versammlungsleiter sowie vom Vorsitzenden des Vereins zu unterzeichnen ist.
8. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
9. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 19 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
2. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über eine ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 20 Misstrauensvotum
1. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder de
Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes durch ein konstruktives Misstrauensvotum abwählen.
2. Das Misstrauensvotum muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder unterschrieben, dem
Vorstand vier Wochen vor der Versammlung, die über die Abwahl beschließen soll, vorgelegt und in der
Einladung bekannt gegeben werden.
§ 21 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.
2. Die Kassenprüfer haben im Kalenderjahr mindestens eine ordentliche Kassenprüfung durchzuführen
und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten.
3. Die Kassenprüfer haben des Recht der Einsicht in alle Unterlagen des Vereins.
4. Die Kassenprüfer dürfen keine Funktionsträger des Vereins sein.
5. Ihre Abwahl während der Amtszeit ist ausgeschlossen.
§ 22 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
1. Satzungsänderungen können nur durch ¾-Mehrheit der ordnungsgemäß einberufenen und
erschienenen Mitglieder der Versammlung beschlossen werden.
2. Über die Auflösung des Vereins beschließt ¾-Mehrheit der Mitglieder in ihrer Gesamtheit. Die
Auflösung muss auf der Tagesordnung unter Angabe des Grundes stehen. Der Grund muss 14 Tage
vorher dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Im Falle der Auflösung des Vereins soll das
Vermögen desselben der z. Zt. der Gründung dieses Vereins bestehenden Gemeinde Niederkassel zur
Verwendung in den Ortsteilen Lülsdorf und Ranzel nach dem Zweck dieser Satzung (§ 2) zugute
kommen.
Unterschrieben: 1. Vorsitzende: Marianne Lubig; stellvertretender Vorsitzender: Michael Schmitt ; Geschäftsführerin: Judith Buschmann; stellvertretender Geschäftsführer: Christian Klatt; Schatzmeisterin: ; stellvertretende Schatzmeisterin: Sanja Lubig; Pressereferentin: Nadine Welsch; Versammlungsleiter: Stephan Vehreschild.
§ 23 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Siegburg